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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 179/17

Datum:
15.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 179/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0115.6A179.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 5125/15
Schlagworte:
Prüfung Bewertung Begründung
Leitsätze:

Zum Begründungserfordernis bei der Bewertung von Laufbahnprüfungen

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung NRW vom 1. April 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 verpflichtet, die Klausur der Klägerin im Modul HS 1.1 (Delinquenz im öffentlichen Raum und sozialen Nahraum) vom 2. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen das beklagte Land und die Klägerin jeweils zur Hälfte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

I.                     

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

II.

26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
 

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