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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1576/16

Datum:
14.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1576/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0314.6A1576.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3343/15
Leitsätze:

1. Erfolgreiche Berufung eines Hochschullehrers, dessen Klage auf die Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtet ist.

2. Maßgeblich für die Beurteilung eines auf Übernahme in das Beamtenverhältnis oder Neubescheidung des entsprechenden Antrags gerichteten Begehrens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung.

3. Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis durch § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

4. Bei § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 handelt es sich um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, bei der die Gewährung einer Ausnahme von zwei miteinander verknüpften, gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen - der unverschuldeten Verzögerung des Werdegangs und der Unbilligkeit - abhängt und daneben im - grundsätzlich nicht intendierten - Ermessen der Behörde steht.

5. § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 genügte den dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - zu entnehmenden Anforderungen nicht. Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis durch § 7 Abs. 5 HWFVO 2014 war daher mangels verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage unwirksam.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Mai 2016 wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Mai 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

I.

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