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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 155/18

Datum:
27.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 155/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0327.6A155.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3037/16
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines vormaligen Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgestellt hat.

Eine fiktive Klagerücknahme setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Be-treibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.

Ein solches Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass dieser nach seinem Unterliegen im Eilverfahren, in dem eine vollständige materielle Prüfung des Antragsbegehrens unter Berücksichtigung seines Vorbringens durchgeführt worden ist, auf mehrfache, auf die Frage des fortbestehenden Interesses an der Rechtsverfolgung gerichtete gerichtliche Verfügungen nicht reagiert hat.

Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorliegt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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