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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1228/16

Datum:
20.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1228/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0520.6A1228.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3563/15
Schlagworte:
Freiwillige Feuerwehr Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Sonstiger wichtiger Grund Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Zerrüttetes Vertrauensverhältnis Spannungsverhältnis Disziplinarverfahren
Normen:
LVO FF §22 Abs. 1 Satz 1 lit. c); LVO FF §§19 ff.
Leitsätze:

1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen zur Gemeinde als deren Träger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, auf das wegen der vergleichbaren Interessenlage die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden.

2. Bei der Entscheidung über das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

3. Ein sonstiger wichtiger Grund i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF liegt unter anderem dann vor, wenn bei weiterer Ausübung des aktiven Dienstes durch den Betroffenen die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet ist. Ohne Belang ist es in-soweit, ob diese Umstände (auch) in einer Dienstpflichtverletzung des Be-troffenen begründet sind, die in einem Disziplinarverfahren hätte geahndet werden können oder noch könnte.

4. Die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ist jedenfalls dann gefährdet und somit ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF gegeben, wenn ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten sowie anderen Feuerwehrangehörigen besteht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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