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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1134/17

Datum:
17.06.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1134/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0617.6A1134.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 11364/16
Schlagworte:
Schadensersatz wegen Nichtbeförderung Bewerbungsverfahrensanspruch Ausschreibung Kausalität Primärrechtschutz Sekundärrechtsschutz
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB §839 Abs. 3
Leitsätze:

1. Teilweise erfolgreiche Klage eines Akademischen Oberrats, der Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung zum Akademischen Direktor begehrt.

2. Der Dienstherr muss sicherstellen, dass die in Betracht kommenden Kandidaten aus einem zulässigerweise festgelegten Bewerberkreis die Möglichkeit haben, in eine Beförderungskonkurrenz einzutreten. Dazu muss er die Stelle ausschreiben oder alle in Betracht kommenden Bewerber von sich aus in das Vergabeverfahren einbeziehen.

3. Zum adäquat kausalen Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und unterbliebener Beförderung.

4. Als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB kommt im Fall der Rechtsschutzvereitelung auch die (nachträgliche) Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der erfolgten Ernennung des ausgewählten Konkurrenten (kombiniert mit der auf Neubescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsklage) in Betracht, soweit jene Klage tatsächlich und zumutbar erhoben werden kann.

5. Hat die Klage gegen die Ernennung des ausgewählten Bewerbers Erfolg und muss der Dienstherr eine neue Auswahlentscheidung treffen, ist der Schadensersatzanspruch des übergangenen Beamten begrenzt auf die Zeit bis zu deren Bekanntgabe.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes für die Zeit bis zur Bekanntgabe der nach dem Senatsurteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 - zu treffenden Auswahlentscheidung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. Januar 2013 zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15) befördert worden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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