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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1133/17

Datum:
17.06.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1133/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0617.6A1133.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 6608/15
Schlagworte:
Anfechtungsklage Ämterstabilität Ausschreibung Rechtsschutzverhinderung Verwirkung des Klagerechts Kenntnis Erkundigungsobliegenheit Bewerbungsverfahrensanspruch Verjährung
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. Erfolgreiche Klage eines Akademischen Oberrats, der sich mit seiner Klage gegen die Beförderung des Beigeladenen zum Akademischen Direktor wendet und die Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens begehrt.

2. Die Rechtsbeständigkeit einer Ernennung aus Gründen der Ämterstabilität ist mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können.

3. Bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte haben stets und unabhängig von der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens als Bewerbungsverfahren oder sonstiges Verfahren der Vergabe von Beförderungsplanstellen einen Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis der Beförderungsauswahl.

4. Die Verwirkung des Rechts eines Beamten, die Verletzung seines Bewer-bungsverfahrensanspruchs durch die Anfechtung der - unter Rechtsschutz verhindernden Umständen zustande gekommenen - Beförderung des Ausgewählten geltend zu machen, kommt nur in Betracht, wenn der Beamte Kenntnis von der Beförderung hatte oder hätte haben müssen und dennoch über einen längeren Zeitraum nichts zur Wahrung des Rechts unternommen hat.

5. Der Dienstherr muss sicherstellen, dass die in Betracht kommenden Kandidaten aus einem zulässigerweise festgelegten Bewerberkreis die Möglichkeit haben, in eine Beförderungskonkurrenz einzutreten. Dazu muss er die Stelle ausschreiben oder alle in Betracht kommenden Bewerber von sich aus in das Vergabeverfahren einbeziehen.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ernennung des Beigeladenen zum Akademischen Direktor wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. November 2015 verpflichtet, über die Besetzung der Beförderungsstelle zum Akademischen Direktor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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