Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1026/19

Datum:
26.08.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1026/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0826.6A1026.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1134/18
Leitsätze:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen eine dienstliche Anordnung wendet, sich zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit polizeiärztlich untersuchen zu lassen.

Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dem Beschluss des Bundes-verwaltungsgerichts vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - an, wonach eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank