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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1629/18

Datum:
28.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1629/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0328.5B1629.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1816/18
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird festgestellt, dass der Klage des Antragstellers (18 K 5207/18) gegen die am 29. Mai 2018 bestätigte Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2018 aufschiebende Wirkung zukommt.

Der mit der Mikrochip-Nummer x      gekennzeichnete Hund ist an den Antragsteller herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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