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Der Begriff der Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW setzt nicht voraus, dass ein Elternteil ein reinrassiger Hund der in der Vorschrift genannten Rassen ist. Erfasst werden daher nicht nur Mischlingshunde der ersten (F1-)Generation, sondern grundsätzlich auch Mischlinge der nachfolgenden Generationen.
Das Vorliegen einer Kreuzung bestimmt sich im Einzelfall auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht allein aufgrund der genetischen Verwandtschaft, sondern danach, ob bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort bezeichneten Rassen deutlich hervortritt.
Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt.
Die in § 10 Abs. 1 LHundG NRW zugrunde gelegte Unterscheidbarkeit von Hunden nach Rassezugehörigkeit ist nicht dynamisch zu verstehen, sondern knüpft statisch an einen vom Gesetzgeber vorgefundenen Bestand an allgemein anerkannten Hunderassen an.
Davon ausgehend sind Hunde der Züchtung Old English Bulldog keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes NRW, weil der Gesetzgeber diese angesichts der erst im Jahr 2014 erfolgten Rasseanerkennung durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW im Jahr 2003 noch nicht als eigenständige Rasse eingeordnet hat.
Vielmehr handelt es sich bei ihnen um eine Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW, sofern im Einzelfall der Phänotyp einer der in der Vorschrift gelisteten Rassen deutlich hervortritt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2017 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Halterin eines Hundes mit dem Rufnamen "L. ", den sie am 18. Juli 2015 von den Züchtern als "Old English Bulldog" erworben hat.
3Mit E-Mail vom 20. Juli 2015 zeigte die Klägerin der Beklagten die Übernahme des Hundes an. Nach einer ersten Inaugenscheinnahme und Rücksprache mit dem Kreisveterinäramt F. , wonach zwei der Zuchtrüden der Züchter zum American Bulldog tendierten, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2016 auf, den Hund zur Feststellung der Rasse beim Veterinäramt des S. -T. -Kreises vorzuführen.
4Am 14. April 2016 wurde der Hund durch die Kreisveterinäroberrätin E. gemeinsam mit zwei Kolleginnen beurteilt. Nach den dabei getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Tier um einen muskulösen Mischlings-Rüden mit markanten und signifikanten phänotypischen Rassemerkmalen eines American Bulldog. Größe, Gewicht, Haarkleid, Farbgebung, Ohr- und Kopfform seien als rassetypisch zu bezeichnen.
5Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Rassebestimmung mit und forderte sie auf, die gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW erforderlichen Erlaubnisunterlagen vorzulegen. Dem widersprach die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22. Mai 2016 und legte eine phänotypische Beurteilung des Herrn Q. Q1. , eines anerkannten Sachverständigen nach § 2 DVO LHundG NRW, vom 4. Mai 2016 vor. Danach weise der Hund keine anlagentypischen Merkmale auf und sei als "20/40 Hund" zu behandeln.
6Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Hund der Klägerin ab sofort der Rasse American Bulldog-Mischling angehöre und damit als Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW klassifiziert sei. Zur Begründung führte sie aus, Hunde der sogenannten Rasse "Olde English Bulldog" seien von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) nicht anerkannt. Der Sache nach handele es sich um Rückzüchtungen aus der Rasse English Bulldog (1/2) sowie jeweils zu 1/6 aus den Rassen Bullmastiff, American Bulldog und Pitbull Terrier. Maßgeblich für die Zuordnung eines solchen Hundes zu einer bestimmten Rasse sei daher das äußere Erscheinungsbild, das hier nach den Feststellungen des Kreisveterinäramts signifikante Rassemerkmale eines American Bulldog aufweise.
7Am 1. Juli 2016 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da es sich bei ihrem Hund um einen Old English Bulldog handele. Dass diese Rasse keine FCI-Anerkennung besitze, sei nicht entscheidend. Die Eingruppierung als American Bulldog sei nur deshalb erfolgt, weil es sich um einen muskulösen Hund handele, dessen Größe und Gewicht möglicherweise gegenüber vergleichbaren Tieren dieser Rasse erhöht sei. Die übrigen Rassemerkmale wie Haarkleid, Farbgebung, Ohr- und Kopfform wiesen nicht spezifisch auf einen American Bulldog hin, sondern seien auch für andere Rassen typisch. Entsprechend seien andere Tiere aus demselben Wurf nicht als Hunde bestimmter Rasse im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW eingestuft worden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2016 aufzuheben.
10Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Mit Urteil vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die vorgenommene Rassezuordnung sei nicht zu beanstanden. Als Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW gelte nach dem Wortlaut jede Kreuzung mit einem der dort genannten Hunde. Maßgeblich sei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankomme, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren abstamme. Auch das Hervortreten eines bestimmten Phänotyps spiele, anders als dies bei gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW der Fall sei, keine Rolle, da es an einer entsprechenden Regelung oder Verweisung auf die genannte Vorschrift fehle. Davon ausgehend handele es sich bei dem Hund der Klägerin um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei Hunden unter der Bezeichnung Old English Bulldog um eine Rückzüchtung aus einem English Bulldog (1/2) sowie jeweils 1/6 aus Bullmastiff, American Bulldog und Pitbull Terrier handele. Es seien demnach auf jeden Fall zu wenigstens 1/3 Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt. Solange der Old English Bulldog in der Bundesrepublik Deutschland nicht als eigenständige Rasse anerkannt sei, was gegenwärtig nach der zuvorderst maßgeblichen Einschätzung des nationalen Zuchtverbandes, hier des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), nicht der Fall sei, falle deshalb ein Hund dieser Kategorie entweder unter die Regelung des § 10 LHundG NRW oder ‑ bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps des Pitbull Terriers ‑ unter die Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Davon unabhängig seien im Übrigen aber auch signifikante phänotypische Rassemerkmale eines American Bulldog feststellbar. Die Kreisveterinärin E. habe die vorgenommene Rassebestimmung in der mündlichen Verhandlung nochmals eindrucksvoll erläutert und ausgeführt, dass der Hund keine phänotypischen Merkmale eines Pitbull oder Bullmastiff aufweise und auch deutlich von einer englischen Bulldogge abweiche, die ein kleiner, sehr kräftiger, kaum bewegungsfähiger Hund sei. Die von der Klägerin vorgelegte Rassebestimmung des Sachverständigen Q1. sei nicht geeignet, Zweifel an der überzeugenden fachlichen Beurteilung der Amtsveterinärin E. zu wecken. Herr Q1. habe seine Behauptung in dem Schreiben vom 4. Mai 2016 in keiner Weise begründet, sondern schlicht ohne nähere Ausführungen das Gegenteil des Ergebnisses der amtstierärztlichen Einschätzung festgestellt.
13Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei ihrem Hund nicht um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem weiten Kreuzungsbegriff aus. Dieses Verständnis stehe bereits im Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift. Danach seien ‑ auch in Abgrenzung zu der weiter gefassten Regelung in § 3 Abs. 2 LHundG NRW ‑ nur die dort genannten zehn Rassen in Reinform sowie "deren" Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden erfasst. Zumindest ein Elterntier müsse daher reinrassig im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW gewesen sei. Hinzu komme, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts in bußgeldrechtlicher Hinsicht gegen das Analogieverbot verstoße. Auch die Normbestimmtheit verschwimme insoweit völlig.
14Im Übrigen beruhe die Einstufung als Kreuzungshund im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW auf der fehlerhaften Auffassung, dass es sich bei Hunden vom Typ Old English Bulldog ("Olde English Bulldogge") nicht um eine eigenständige Rasse außerhalb des Regelungsgegenstands des § 10 Abs. 1 LHundG NRW handele. Für die Anerkennung einer Rasse sei nicht entscheidend, ob eine Anerkennung durch den nationalen Zuchtverband VDH oder den Dachverband FCI vorliege. Für eine solche Sichtweise fehle die gesetzliche Grundlage. Dies zeige sich schon daran, dass der Gesetzgeber sowohl den Pitbull Terrier (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW) als auch den American Bulldog (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) in das Landeshundegesetz aufgenommen habe und folglich als eigenständig betrachte, obwohl beide Rassen nicht VDH/FCI anerkannt seien. Denknotwendig könne die Anerkennung durch die genannten Verbände daher kein Kriterium sein, um von einer eigenständigen Rasse ausgehen zu können. Vielmehr seien auch die Rassestandards anderer nationaler oder internationaler Zuchtverbände zu berücksichtigen. Der Old English Bulldog verfüge seit 2014 ‑ ebenso wie bereits vor ihm der American Pitbull Terrier und der American Bulldog ‑ über eine Rasseanerkennung durch den amerikanischen United Kennel Club (UKC). Dementsprechend handele es sich um eine eigenständige Rasse auch im Sinne des Landeshundegesetzes. Überdies seien die Ursprungsrassen des Old English Bulldog zuletzt in den 1970er Jahren miteinander verpaart worden. Seitdem gebe es Dutzende weiterer Generationen und es finde eine Reinzucht statt. Dies schließe es schon aus Gründen der Normbestimmtheit aus, Hunde der Rasse Old English Bulldog unter § 3 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 LHundG NRW zu subsumieren. Der Gesetzgeber habe zudem über § 16 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Möglichkeit geschaffen, die bestehende Rasseliste durch ordnungsbehördliche Verordnung des zuständigen Ministeriums zu erweitern und dadurch auf die von neuen Hunderassen gegebenenfalls ausgehenden Gefahren schnell und flexibel zu reagieren. Eine erweiternde Auslegung der derzeitigen Rasselisten sei daher nach dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen nicht erforderlich und auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes, die Allgemeinheit vor Gefahren durch Hunde zu schützen, nicht geboten. Ob die betroffenen Hunde zu einer bestimmten Rasse gehörten oder nicht, müsse anhand der Rassestandards der anerkannten Verbände der Kynologie ermittelt werden, weil anders die Rassen nicht voneinander abgegrenzt werden könnten.
15Schließlich sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Hund "L. " weise markante und signifikante phänotypische Rassemerkmale eines American Bulldog auf, angreifbar. Die amtstierärztliche Rassebeurteilung trage diese Einordnung nicht, weil sie auf der Prämisse beruhe, dass der Old English Bulldog keine eigenständige Rasse sei, und deshalb eine Zuordnung zu dieser Rasse von vornherein nicht in Betracht gezogen worden sei. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass der Hund deutlich größer, schwerer und muskulöser sei als Hunde der Rasse Old English Bulldog und stattdessen deutliche Merkmale eines American Bulldog erkennen lasse. Das Tier solle 53 cm groß und etwa 42 kg schwer sein. Nach dem UKC-Standard sollten Rüden der Rasse Old English Bulldog bis zu 20 inches (= 51 cm) groß und bis zu 80 pounds (= 36 kg) schwer sein. American Bulldogs fingen hinsichtlich der Größe erst bei 22 inches (= 55 cm) an und würden bis zu 27 inches (= 68 cm) groß; ein Gewicht sei nicht vorgeschrieben, solle aber zu der Größe in einem proportionalen Verhältnis stehen. Davon ausgehend sei der Hund für einen American Bulldog erkennbar zu klein, da er nicht einmal die Mindestgröße erreiche. Hinsichtlich des Gewichts sei davon auszugehen, dass der Rüde deutlich adipös sei, sodass er ohne Weiteres als großer Old English Bulldog erscheine, zumal deutlich die Merkmale der (englischen) Bulldogge erkennbar seien wie der aufgeworfene Fang und der deutliche Vorbiss. Diese Merkmale seien beim American Bulldog lange nicht so ausgeprägt wie beim Old English Bulldog, der noch recht nah an der klassischen Englischen Bulldogge sei. Haarkleid und Farbgebung seien im Übrigen keine geeigneten Unterscheidungskriterien; Hunde beider Rassen hätten oftmals einen hohen Weißanteil oder seien rot oder falb gestromt und hätten ein kurzes Fell. Außerdem seien die Ohren bei einer Englischen Bulldogge ‑ so wie hier der Fall ‑ viel weiter seitlich angesetzt als bei einem American Bulldog, bei dem die Ohren höher angesetzt seien. Die Gesichtshaut eines American Bulldog sei straffer, der Vorbiss bei Weitem nicht so ausgeprägt und die Nase bzw. der Fang nicht so aufgeworfen und faltig wie bei einer Englischen Bulldogge. Nach alledem weise der Hund ‑ die Existenz der Rasse Old English Bulldog einmal ausblendet ‑ deutliche Merkmale einer Englischen Bulldogge auf, selbst wenn er für diese sicherlich etwas zu groß sei.
16Die Klägerin beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2016 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der Kreisveterinäroberrätin E. als sachverständige Zeugin sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Städtischen Veterinäroberrats N. Beweis zu der Frage erhoben, ob bei dem Hund "L. " der Phänotyp eines American Bulldog deutlich hervortritt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
21Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
24Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
251. Zwar war die Beklagte befugt, gestützt auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW durch Verwaltungsakt festzustellen, ob es sich bei dem Hund "L. " der Klägerin um einen Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW handelt.
26Vgl. dazu, dass feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen, BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 ‑ 3 C 2.01 ‑,juris, Rn. 13, m. w. N.
27Nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Diese Befugnis schließt das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ein, wenn ‑ wie hier ‑ zwischen Halter und Behörde Streit darüber besteht, ob es sich bei einem konkreten Hund um einen solchen bestimmter Rasse im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW handelt, und deshalb zu befürchten ist, dass die an diese Zuordnung anknüpfenden gesetzlichen Haltungs- und Umgangsanforderungen nicht beachtet werden.
28Vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 ‑ 6 K 903/05 ‑, juris, Rn. 21.
292. Die getroffene Feststellung ist aber inhaltlich nicht berechtigt. Der Hund der Klägerin stellt keine Kreuzung mit einem Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW dar. Dieser Vorschrift unterfallen Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
302.1 Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass für das Vorliegen einer Kreuzung im Sinne der Vorschrift nicht erforderlich ist, dass ein Elternteil ein reinrassiger Hund der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind daher nicht nur Mischlingshunde der F1-Generation, sondern auch grundsätzlich solche der nachfolgenden Generationen in den Regelungsbereich des § 10 Abs. 1 LHundG NRW einzubeziehen.
31Diese Gesetzesauslegung wird zunächst durch den Wortlaut der Vorschrift nahe gelegt. Mit dem Begriff "Kreuzung" wird in dem hier maßgeblichen biologisch-zoologischen Sinn allgemein das Ergebnis der geschlechtlichen Fortpflanzung zwischen Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen bezeichnet.
32Vgl. Wikipedia-Eintrag "Kreuzung (Genetik)", abgerufen am 26. Februar 2019.
33Dabei ist es ohne Bedeutung, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorverfahren abstammt. Eine Unterscheidung erfolgt insoweit lediglich durch die Einordnung in bestimmte Generationen (Nachkommen der F1-, F2-, F3-, usw.-Generation).
34Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 ‑ 11 UE 1426/04 ‑, juris, Rn. 22; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 ‑ OVG5 S 36.14 ‑, juris, Rn. 7.
35Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Landesgesetzgeber abweichend von diesem allgemeinen Begriffsverständnis mit der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW getroffenen Regelung nur Mischlingshunde der ersten (F1-)Generation erfassen wollte. Hätte er dies beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er zur Klarstellung eine einschränkende Formulierung gewählt hätte. Das ist aber nicht geschehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich anderes auch nicht aus einem Wortlautunterschied zwischen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 LHundG NRW und der für rassebedingt gefährliche Hunde geltenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW herleiten. Soweit es in § 10 Abs. 1 LHundG NRW heißt "deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden" sind die Worte "deren Kreuzungen" grammatikalisch notwendigerweise auch auf den zweiten Satzteil zu beziehen.
36So auch bereits VG Aachen, Urteil vom 24. Januar 2018 ‑ 6 K 1529/17 ‑, juris, Rn. 39.
37Die Vorschrift ist demnach zu lesen als "sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden". Diese Lesart entspricht dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die lediglich vordergründig unterschiedliche Formulierung beider Gesetzesbestimmungen rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass § 10 Abs. 1 LHundG NRW im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW,
38vgl. zu der letztgenannten Vorschrift OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 ‑ 14 A 953/02 ‑, juris, Rn. 26, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 ‑ 10 B 21.04 ‑, juris; Senatsbeschluss vom 31. August 2013 ‑ 5 A 2957/11 ‑,
39nur den aus der Verpaarung zweier Rassehunde oder der Kreuzung eines solchen Hundes mit einem anderen Hund unmittelbar hervorgegangenen Mischlingshund und nicht hingegen auch die Mischlinge der nachfolgenden Generationen erfasst.
40So im Ergebnis auch Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 ‑ 11 UE 1426/04 ‑, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 ‑ OVG 5 S 36.14 ‑, juris, Rn. 6 ff., zu den insoweit vergleichbaren Formulierungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVO Hessen bzw. § 8 Abs. 2 HundehV Brandenburg; zur abweichenden Rechtslage in Bayern siehe Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 ‑ 10 B 09.89 ‑, juris, Rn. 23.
41Weiterhin sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift für das hier zugrunde gelegte weite Begriffsverständnis. Durch die Rasselisten in den §§ 3 und 10 LHundG NRW soll unter gefahrpräventiven Gesichtspunkten der Umgang mit bestimmten Hunden, bei denen aufgrund ‑ genetisch bedingter ‑ rassespezifischer Merkmale wie einer speziellen körperlichen Konstitution oder angeborener Verhaltensbereitschaften eine abstrakte Gefährlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW) oder jedenfalls ein erhöhtes Gefährdungspotential (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) unterstellt wird, speziellen Anforderungen unterworfen werden.
42Vgl. Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT‑Drs. 13/2387, S. 16 f., 19 f., 29.
43Knüpft damit der in Bezug auf Hunde der in den §§ 3 und 10 LHundG NRW gelisteten Rassen gesehene besondere Regelungsbedarf maßgeblich (auch) an das Vorhandensein bestimmter genetischer Vorgaben an, die diese Tiere ‑ im Zusammenwirken mit anderen Faktoren (etwa Erziehung und Ausbildung, Umwelteinflüsse, Zuverlässigkeit des Halters) ‑ zu einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen werden lassen können,
44zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Ansatzes siehe BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 ‑ 1 BvR 1778/01 ‑, juris, Rn. 72 ff.,
45liegt es fern, ausschließlich Mischlingshunde der ersten Generation in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einzubeziehen; denn die Weitergabe der fraglichen (äußeren wie inneren) Rassemerkmale beschränkt sich nicht auf solche Mischlinge. Vielmehr können sich diese trotz geringer werdenden Erbanteils auch noch über mehrere Erbgänge hinweg in Mischlingshunden späterer Generationen manifestieren.
46Vgl. dazu OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 ‑ OVG 5 S 36.14 ‑, juris, Rn. 9.
47Dementsprechend war es erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers, die Vorschriften zu gefährlichen Hunden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW auch und gerade auf Mischlinge anzuwenden.
48Vgl. LT‑Drs. 13/2387, S. 20.
49Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW kann insoweit aufgrund der vergleichbaren Interessenlage nichts anderes gelten.
502.2 Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht allerdings, soweit es angenommen hat, dass Mischlingshunde in dem vorgenannten Sinne unbedingt, d. h. unabhängig von ihrer äußeren Erscheinung, in den Regelungsbereich des § 10 Abs. 1 LHundG NRW einbezogen sind. Richtigerweise ist von einer Kreuzung im Sinne dieser Bestimmung (nur) dann auszugehen, wenn bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Zwar fehlt in § 10 Abs. 1 LHundG NRW eine dem § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW entsprechende Regelung, die dies ausdrücklich so vorsieht. Das führt jedoch nicht zu der Schlussfolgerung, dass Mischlingshunde dieser Bestimmung allein aufgrund ihrer Abstammung und unabhängig davon unterfallen, ob die maßgeblichen Merkmale des Rassestandards einer nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW gelisteten Hunderasse noch signifikant ausgeprägt sind oder nicht. Hiergegen spricht bereits die § 10 Abs. 1 LHundG NRW zugrunde liegende Regelungsintention, die dort genannten Hunderassen wegen ihrer ein erhöhtes Gefährdungspotential begründenden Rassemerkmale besonderen Bedingungen bei der Haltung zu unterwerfen.
51In diesem Sinne auch Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 ‑ 11 UE 1426/04 ‑, juris, Rn. 28 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 ‑ OVG 5 S 36.14 ‑, juris, Rn. 12.
52Auch erfolgt die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Listenhundes selbst nur anhand der äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale des jeweiligen Tieres, da eine eindeutige genetische Definition der einzelnen durch Zuchtauswahl entstandenen Hunderassen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht möglich ist.
53Vgl. dazu VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2001 ‑ VGH B 12/00 u. a. ‑, juris, Rn. 37; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 ‑ 2 Bs 306/00 ‑, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 ‑ 11 UE 1426/04 ‑, juris, Rn. 29; OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ 4 L 384/05 ‑, juris, Rn. 24, sowie Beschluss vom 18. Juni 2014 ‑ 3 M 255/13 ‑, juris, Rn. 17.
54Für die Zuordnung eines Mischlings muss deshalb Gleiches gelten. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW in Bezug auf Kreuzungen gefährlicher Hunde getroffene Regelung ist dementsprechend lediglich als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes zu sehen, der losgelöst von seiner expliziten Normierung auch im Rahmen von § 10 Abs. 1 LHundG NRW Beachtung erlangt.
55Vgl. insoweit auch die Begründung zum Gesetzentwurf des Landeshundegesetzes, wo ‑ ohne unmittelbare Bezugnahme auf die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 ‑ ausgeführt ist, dass sich die Zuordnung einer Kreuzung zu einer bestimmten Rasse nach der äußeren Erscheinung richtet (LT-Drs. 13/2387, S. 20); a. A.: Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2014, § 10 Anm. 1; Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 10 Rn. 1 Anm. I.2.
56Hinzu kommt ein Weiteres. Träfe das Normverständnis des Verwaltungsgerichts insoweit zu, wäre der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 LHundG NRW im Vergleich zu § 3 Abs. 2 LHundG NRW in Bezug auf Kreuzungshunde sehr viel weiter gefasst, obwohl die von der erstgenannten Bestimmung betroffenen Hunderassen nicht abstrakt gefährlich sind, sondern ihnen "lediglich" ein besonderes Gefährdungspotential innewohnt. Dafür, dass dieses Ergebnis gewollt gewesen sein könnte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nichts entnehmen.
57Schließlich würde eine Regelung, die vorbehaltlos jeden Mischling gleich welcher Generation, in dem sich Anteile der dort genannten Rassen befinden, ihrem Anwendungsbereich unterwirft, Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot begegnen, weil für einen betroffenen Hundehalter im Einzelfall unter Umständen kaum mehr verlässlich feststellbar wäre, ob sein Mischlingshund ihr unterfällt. Bei einem maßgeblichen Abstellen auf das äußere Erscheinungsbild bestehen solche Bedenken hingegen nicht, da eine Zuordnung auch bei entfernteren Kreuzungen jedenfalls mittels sachverständiger Stellen hinreichend möglich erscheint.
58Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. August 1992 ‑ 1 S 2550/91 ‑, juris, Rn. 52; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2001 ‑ VGH B 12/00 u. a. ‑, juris, Rn. 37; Hess: VGH, Urteil vom 14. März 2006 ‑ 11 UE 1426/04 ‑, juris, Rn. 33; siehe insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 ‑ 10 B 21.04 ‑, juris, Rn. 9.
592.3 Davon ausgehend fallen Hunde vom Typ Old English Bulldog unter die Regelung des § 10 Abs. 1 LHundG NRW, sofern in ihnen der Phänotyp eines American Bulldog oder eines Bullmastiff deutlich hervortritt.
60Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten erfolgte die Zucht dieser Hunde seit Anfang der 1970er Jahre als Rückzüchtung mit einem 1/2-Anteil aus English Bulldog sowie mit jeweils einem 1/6-Anteil aus Bullmastiff, American Bulldog und Pitbull Terrier. Hunde der Züchtung Old English Bulldog weisen damit unstreitig eine (unter Zugrundlegung einer anschließenden Reinzucht sich nicht zunehmend verflüchtigende) genetische Verwandtschaft mit Rassen im Sinne der § 10 Abs. 1 LHundG NRW (Bullmastiff und American Bulldog) auf.
61Anders als die Klägerin meint, kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es sich bei ihrem Hund um einen Old English Bulldog handelt und ob Hunde dieser Züchtung nach heutigem Stand von Wissenschaft und Praxis eine eigenständige Rasse im biologisch-zoologischen Sinne darstellen. Auch wenn man dies annimmt, folgt daraus nicht, dass ihr Hund deswegen von vornherein aus dem Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 LHundG NRW ausgenommen ist. Hunde der Züchtung Old English Bulldog sind jedenfalls keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes.
62Das Landeshundegesetz verwendet bei der Unterscheidung von Hunden den Begriff der Rasse. Dabei definiert es, soweit es in den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 10 Abs. 1 einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale (Standards) beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 ‑ 5 B 222/18 ‑, juris, Rn. 4; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 ‑ Vf. 16-VII-92 u. a. ‑, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 ‑ 4 Bs 72/08 -, juris, Rn. 10; Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 2 Anm. II.1.
64Danach erscheint es aus Gründen der Normenklarheit zwar grundsätzlich ausgeschlossen, reinrassige Hunde anderer als der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen unter den dortigen Kreuzungsbegriff zu subsumieren. Dies gilt jedoch nur für solche Rassen, die bereits bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes entsprechend definiert waren und die der Landesgesetzgeber von daher als eigenständig eingeordnet hat. Ebenso wie sich § 10 Abs. 1 LHundG NRW für die dort bezeichneten Rassen nicht dynamisch (wesentlichen) Veränderungen bei den Rassestandards anpasst,
65vgl. OVG NRW, Urteil vom Urteil vom 17. Juni 2004 ‑ 14 A 953/02 ‑, juris, Rn. 35,
66ist auch die der Norm zugrunde gelegte Unterscheidbarkeit von Hunden nach Rassezugehörigkeit nicht dynamisch zu verstehen, sondern knüpft statisch an einen vom Gesetzgeber vorgefundenen Bestand an allgemein anerkannten Hunderassen an. Anderenfalls entschiede letztlich die Definition von neuen Rassen durch private Interessenverbände über die Anwendungsreichweite des § 10 Abs. 1 LHundG NRW, was mit Sinn und Zweck der Norm, Hunde mit einem bestimmten genetischen Potential aus Gründen der Gefahrenprävention besonderen Haltungsbedingungen zu unterwerfen, nicht vereinbar wäre.
67So im Ergebnis wohl auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 ‑ OVG 5 S 36.14 ‑, juris.
68Zu diesen Rassen gehört der Old English Bulldog nicht. Während nach wie vor sowohl der Verband für das Deutsche Hundewesen als größter kynologischer Dachverband in Deutschland als auch die Fédération Cynologique Internationale als größter internationaler Dachverband den Old English Bulldog nicht als eigenständige Hunderasse anerkennen, verfügt er seit dem 1. Januar 2014 über eine Rasseanerkennung durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club (siehe Official UKC Breed Standard "Olde English Bulldogge"). Damit liegt seit wenigen Jahren erstmals überhaupt eine "offizielle" Rassebeschreibung durch einen der großen Dachverbände für Hundezucht vor.
69Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber Hunde dieser Züchtung bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes im Jahr 2003 gleichwohl bereits als eigene Rasse eingeordnet hat. In diesem Fall wäre angesichts der Zuchthistorie und der unstreitigen genetischen Verwandtschaft mit einer Reihe von als rassebedingt problematisch angesehenen Hunderassen ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass die Frage des Umgangs mit einer solchen Rasse im Gesetzgebungsverfahren eine erkennbare Rolle gespielt hätte. Entsprechende Anhaltspunkte sind indes weder der Begründung des Landeshundegesetzes noch den Überlegungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und ‑senatoren der Länder (IMK) zu entnehmen, auf deren Beschlussempfehlung vom 8. November 2001 in Verbindung mit dem Eckpunktepapier der Arbeitsgruppe des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 die Rasselisten in den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 10 Abs. 1 LHundG NRW beruhen (vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 15 ff.). Gleiches gilt im Zusammenhang mit der durch das Landeshundegesetz abgelösten Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518b), mit der dieselben Zwecke wie mit dem Landeshundegesetz verfolgt und erstmals verschiedene Arten von Hunden in zwei ‑ im Vergleich zum Landeshundegesetz umfangreichere ‑ Rasselisten (dort Anlagen 1 und 2) eingeteilt wurden, für die je nach Listenzugehörigkeit unterschiedliche Vorgaben galten.
70Anderes gilt in Bezug auf Hunde der Züchtung Miniatur Bullterrier, die zwar erst seit 2011 in einem eigenen FCI-Rassestandard (FCI-Standard Nr. 359) beschrieben werden, aber bereits bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes allgemein als eigenständige Rasse neben dem Bullterrier angesehen wurden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 ‑ 5 A 2152/16 ‑, juris, Rn. 5 f., mit Hinweis unter anderem auf VG Meiningen, Urteil vom 26. Februar 2013 ‑ 2 K 361/12 Me ‑, juris, Rn. 23.
71Dieses Normverständnis ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das bußgeldrechtliche Analogieverbot.
72Ist eine verwaltungsrechtliche Vorschrift ‑ wie hier gemäß § 20 Abs. 1 LHundG NRW ‑ Bezugspunkt für Sanktionsnormen, die das bußgeldbewehrte Verhalten insoweit nicht selbst festlegen, muss sie sich an den im Vergleich zum allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie. Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 ‑ 2 BvR 234/87 u. a. ‑, juris, Rn. 25, sowie Kammerbeschlüsse vom 26. Juni 2008 ‑ 2 BvR 2067/07 ‑, juris, Rn. 31, und vom 17. November 2009 ‑ 1 BvR 2717/08 ‑, juris, Rn. 15 ff.
74Diesen Anforderungen wird die vorgenommene Auslegung von § 10 Abs. 1 LHundG NRW gerecht. Eine Auslegung, nach der der Begriff der Kreuzung gegebenenfalls auch Rassehunde erfassen kann, steht im Einklang mit dem möglichen Wortsinn und dem Inhalt der Vorschrift. Wie oben ausgeführt, bezeichnet Kreuzung in dem maßgeblichen biologisch-zoologischen Sinn allgemein ein aus der Verpaarung von Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen hervorgegangenes Tier. Dies trifft auf die Vielzahl heute anerkannter Hunderassen zu, die ihrerseits aus Verpaarungen älterer Rassen entstanden sind. Unter der Voraussetzung, dass der Landesgesetzgeber die betreffende Rasse selbst noch nicht als eigenständig eingeordnet hat, widerspricht die Annahme, dass ein Hund ungeachtet einer zwischenzeitlich stattgefundenen Rasseanerkennung unter Umständen zugleich eine Kreuzung im Sinne des Gesetzes sein kann, auch nicht der im Gesetz ansonsten begrifflich angelegten prinzipiellen Unterscheidung zwischen reinrassigen Hunden und Kreuzungstieren.
752.4 Anders als erforderlich tritt in dem Hund "L. " der Klägerin jedoch der Phänotyp einer der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen nicht deutlich hervor, sodass dieser keine Kreuzung im Sinne der Vorschrift darstellt.
76Ein deutliches Hervortreten im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt.
77Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2013 ‑ 5 A 2957/11 ‑, vom 4. November 2016 ‑ 5 E 866/15 ‑ und vom 10. Oktober 2017 ‑ 5 B 552/17 ‑, jeweils zu § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW.
78Die Frage, wann bei einem konkreten Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sind. Der Hund muss mit anderen Worten in seinem Erscheinungsbild wesentliche Züge der betreffenden Rasse aufweisen.
79Das ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Der Hund "L. " weist keine wesentlichen Züge eines allein in Betracht kommenden American Bulldog auf. Der Senat folgt damit der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Bewertung des Sachverständigen N. . Nach der Einschätzung des Sachverständigen lässt der Hund zwar Merkmale eines American Bulldog erkennen, die sein Erscheinungsbild unter Berücksichtigung anderer nicht rassetypischer Merkmale aber nicht maßgeblich prägen.
80An der Unvoreingenommenheit und Neutralität des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Etwaige Bedenken sind auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden. Ebenso wenig ist die Qualifikation des Sachverständigen zweifelhaft. Der Sachverständige nimmt aufgrund seiner Tätigkeit beim Veterinäramt der Stadt C. seit etwa 20 Jahren Rassebeurteilungen vor, darunter nach seinen Angaben relativ häufig auch solche von Hunden, bei denen eine Zuordnung zum American Bulldog in Rede steht, da derartige Tiere im Ruhrgebiet vergleichsweise weit verbreitet seien. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Sachverständige über die für die Beantwortung der Streitfrage erforderliche Sachkunde verfügt. Auch insoweit haben die Beteiligten keine Bedenken vorgetragen.
81Der Sachverständige hat das von ihm gefundene Ergebnis inhaltlich überzeugend begründet. Er hat das Erscheinungsbild des Hundes im Termin zunächst eingehend und für den Senat aufgrund eigener Anschauung unmittelbar nachvollziehbar beschrieben. Anhand dieser tatsächlichen Feststellungen hat er sodann seine Bewertung vorgenommen. Methodische Fehler sind dabei nicht ersichtlich. Nach dieser Bewertung sprechen einerseits für einen erkennbaren Einfluss des American Bulldog insbesondere die insgesamt gute Bemuskelung, die eher schlanke Hüfte sowie auch die Größe (Widerristhöhe). Hinzukommen weitere als rassetypisch bezeichnete Merkmale wie etwa eine gerade Rute und eine schwarze Nase. Als gegen einen American Bulldog-Mischling sprechende Merkmale hat der Sachverständige andererseits die vergleichsweise kompakte Statur des Tieres mit relativ kurzen Beinen und einer weitgehend einheitlichen Kopf-Schulter-Linie sowie die stark verkürzte Nase und den sehr deutlich ausgeprägten Unterbiss genannt. Wenn der Sachverständige bei dieser Ausgangslage in dem Hund der Klägerin zwar einen Grenzfall sieht, eine signifikante Prägung durch den American Bulldog bei Vornahme einer wertenden Gesamtbetrachtung aber verneint, erweist sich dies als schlüssig. Die getroffene Einschätzung wird durch den einschlägigen Rassestandard des American Bulldog gestützt. Die Rassebestimmung von Hunden in Bezug auf den American Bulldog hat sich in erster Linie an dem für diesen geltenden Rassestandard des amerikanischen United Kennel Club zu orientieren, der den American Bulldog 1999 als Rasse anerkannt und mit der Anerkennung definiert hat. Andere vergleichbare Rassebeschreibungen liegen nicht vor; insbesondere ist bis dato eine FCI-Definition nicht erfolgt. Davon ausgehend handelt es sich beim American Bulldog um einen zwar kraftvollen, in seiner Gesamterscheinung gleichwohl aber athletischen Hund, was sowohl für den nach den Angaben des Sachverständigen in Europa vorrangig gezüchteten und deshalb primär in den Blick zu nehmenden, im Aussehen schlankeren sog. Standard-Typ als auch für den im Aussehen kräftigeren sog. Bully-Typ gilt (siehe Official UKC Breed Standard "American Bulldog" insb. unter "General Appearance"). Diesem Bild entspricht der Hund der Klägerin trotz guter Bemuskelung und fehlenden Übergewichts angesichts seiner vom Sachverständigen nachvollziehbar angeführten eher kurzen Beine und des nur leicht hervorstehenden Kopfes erkennbar nicht. Ebenso wenig fügt sich die vom Sachverständigen weiter hervorgehobene stark verkürzte, aufgeworfene Nase in den UKC-Rassestandard ein (vgl. dort unter "Head"; siehe im Übrigen die der Rassebeschreibung vorangestellten Illustrationen, auch wenn diese nur beispielgebend sind). Gleiches betrifft im Ergebnis den sehr deutlichen Vorbiss (Unterbiss) von bis zu 1,5 cm, der jedenfalls für den Standard-Typ nicht rassetypisch ist und selbst für den Bully-Typ das nach dem UKC-Rassestandard noch akzeptierte Maß von bis ½ inch (= 1,27 cm) übersteigt (siehe erneut unter "Head"). Auch die tragend aus diesen Umständen abgeleitete Schlussfolgerung, der Hund "L. " lasse sich nicht mit der nötigen Bestimmtheit als American Bulldog-Mischling einordnen, ist gemessen am Rassestandard des American Bulldog nachvollziehbar und steht zudem im Einklang mit dem nach den obigen Ausführungen anzulegenden rechtlichen Maßstab. Der Sachverständige hat mehrere den Hund der Klägerin augenfällig prägende phänotypische Merkmale identifiziert, die im Rassestandard des American Bulldog keine (hinreichende) Entsprechung finden. Umgekehrt fehlen damit wesentliche diese Rasse kennzeichnende Merkmale, wie namentlich der die Rasse über alle Varianten hinweg charakterisierende athletische Körperbau. Im Hinblick auf den maßgeblichen Gesamteindruck kann daher anknüpfend an die sachverständigen Feststellungen nicht davon gesprochen werden, dass das Tier wesentliche Züge eines American Bulldog aufweist.
82Die Ausführungen der Kreisveterinäroberrätin E. im Verwaltungsverfahren und als sachverständige Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtfertigen keine abweichende Sichtweise. Soweit die sachverständige Zeugin im Rahmen ihrer auf Veranlassung der Beklagten erstellten Rassebeurteilung Größe, Gewicht, Haarkleid, Farbgebung sowie Ohr- und Kopfform als rassetypisch bezeichnet und diese Einschätzung im Verhandlungstermin gegenüber dem Senat näher erläutert hat, wird hierdurch die fundierte Bewertung des Sachverständigen N. nicht durchgreifend in Frage gestellt. So hat auch der Sachverständige in der Größe des Hundes ungeachtet dessen, dass er mit einer Widerristhöhe von 53 cm die im UKC-Rassestandard vorgesehene Mindestgröße für Rüden von 22 inches bzw. umgerechnet 55,88 cm (vgl. dort unter "Height and Weight") knapp unterschreitet, ein Indiz für einen American Bulldog-Mischling gesehen. Anders als der Sachverständige berücksichtigt die sachverständige Zeugin weitergehend allerdings nicht, dass das Tier zwar isoliert betrachtet in Größe und gegebenenfalls auch Gewicht, welches nicht vorgegeben ist, sondern lediglich in einem angemessenen Verhältnis zur Größe stehen muss (vgl. dazu wiederum den UKC-Rassestandard unter "Height and Weight"), einem American Bulldog ähnelt, es im Übrigen aber angesichts seiner eher kompakten Statur nicht das für den American Bulldog rassetypische athletische Erscheinungsbild aufweist. Das kurze Haarkleid, die Fellfarbe (weiß mit gestromten Abzeichen) und die sog. Rosenohren weisen im vorliegenden Zusammenhang nicht hinreichend spezifisch auf einen American Bulldog hin und sind deshalb vom Sachverständigen nachvollziehbar nicht angeführt worden, weil sich diese Merkmale auch bei anderen Bulldoggen-Rassen wie insbesondere der in die Züchtung Old English Bulldog ebenfalls eingekreuzten "modernen" Englischen Bulldogge (vgl. insoweit den FCI-Rassestandard Nr. 149 unter "Kopf" und "Haarkleid") finden. Was schließlich die von der sachverständigen Zeugin vorgenommene Beschreibung von Fang und Vorbiss als lediglich verkürzt bzw. vorhanden angeht, sind die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen erkennbar genauer. Ihre Annahme, beide Merkmale seien rassetypisch, ist deshalb nicht geeignet, die anderslautende Einschätzung des Sachverständigen, dies sei in der konkreten Ausprägung nicht mehr der Fall, substantiiert in Zweifel zu ziehen.
83Handelt es sich nach alledem bei dem Hund der Klägerin nicht um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW, ist der Gegenteiliges feststellende Bescheid der Beklagten aufzuheben.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
85Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.