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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1210/17

Datum:
12.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 1210/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0312.5A1210.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5754/16
Schlagworte:
American Bulldog Hund bestimmter Rasse Kreuzung Mischling Phänotyp Old English Bulldog
Normen:
LHundG NRW § 3 Abs. 2 Satz 1; LHundG NRW § 3 Abs. 2 Satz 2; LHundG NRW § 10 Abs. 1; LHundG NRW § 12 Abs. 1
Leitsätze:

Der Begriff der Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW setzt nicht voraus, dass ein Elternteil ein reinrassiger Hund der in der Vorschrift genannten Rassen ist. Erfasst werden daher nicht nur Mischlingshunde der ersten (F1-)Generation, sondern grundsätzlich auch Mischlinge der nachfolgenden Generationen.

Das Vorliegen einer Kreuzung bestimmt sich im Einzelfall auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht allein aufgrund der genetischen Verwandtschaft, sondern danach, ob bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort bezeichneten Rassen deutlich hervortritt.

Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt.

Die in § 10 Abs. 1 LHundG NRW zugrunde gelegte Unterscheidbarkeit von Hunden nach Rassezugehörigkeit ist nicht dynamisch zu verstehen, sondern knüpft statisch an einen vom Gesetzgeber vorgefundenen Bestand an allgemein anerkannten Hunderassen an.

Davon ausgehend sind Hunde der Züchtung Old English Bulldog keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes NRW, weil der Gesetzgeber diese angesichts der erst im Jahr 2014 erfolgten Rasseanerkennung durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW im Jahr 2003 noch nicht als eigenständige Rasse eingeordnet hat.

Vielmehr handelt es sich bei ihnen um eine Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW, sofern im Einzelfall der Phänotyp einer der in der Vorschrift gelisteten Rassen deutlich hervortritt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2017 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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