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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 3/19

Datum:
14.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 3/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0114.4E3.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 394/18
 
Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Senats vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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