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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 275/19

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 275/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.4E275.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2152/18
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.2.2019 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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