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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 1136/18

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 1136/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.4E1136.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 6777/18
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

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