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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 72/19

Datum:
22.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 72/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0322.4B72.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1999/18
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.1.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.937,50 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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