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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 480/19.NE

Datum:
25.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 480/19.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0425.4B480.19NE.00
 
Schlagworte:
Sonn- und Feiertagsschutz Regel-Ausnahme-Verhältnis Mindestschutzanforderungen Entfesselungspaket I Gestaltungsspielraum VG-relevant Einschätzungsspielraum Verfassungskonforme Auslegung Arbeit trotz des Sonntags Arbeit für den Sonntag Abwägung Wettbewerbsneutralität Konkurrenz aus dem Ausland Regional begrenzte Fehlentwicklungen Standortbedingte Wettbewerbsnachteile Schlüssiges Gesamtkonzept Einzelhandelskonzept Möbelhandel
Normen:
GG Art.9; WRV Art.139; GG Art.140; LÖG NRW §6
Leitsätze:

1. Nur soweit das Grundgesetz dem Gesetzgeber für die Festlegung von Ausnahme-fallgestaltungen von Arbeiten "trotz" des Sonntags oder "für" den Sonntag Raum lässt, steht dem Landtag ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

2. Die Regelungskonzeption in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW nimmt keine tatbestand-liche Begrenzung auf hinreichend gewichtige Ausnahmefallgestaltungen vor, die bereits bei Vorliegen insbesondere der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten Gründe das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis absichern könnte.

3. Eine vom Verordnungsgeber vorzunehmende begrenzende Würdigung dahinge-hend, ob hinreichend gewichtige Sachgründe gegeben sind, aus denen die Ar-beitsruhe ausnahmsweise "trotz des Sonntags" oder "für den Sonntag" durchbro-chen werden kann, ist aus Gründen der Wettbewerbsneutralität auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten.

4. Die sonntägliche Ladenöffnung ist insbesondere kein Instrument, einzelnen Ge-schäften in einem ohnehin schon hart umkämpften Wettbewerb jenseits besonde-rer örtlicher Rechtfertigungsgründe hierfür die Möglichkeit zu geben, am Sonntag zusätzliche Umsätze zu verschaffen, während dies anderen Marktkonkurrenten versagt wird.

5. Damit das Interesse an einem vielfältigen Einzelhandel wenigstens in Kombination mit anderen Sachgründen das erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlangen kann, müssen besondere örtliche Problem-lagen (z. B. regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außer-gewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen) belegbar gegeben sein, die ei-ne Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Ver-kaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen können.

6. Hierzu bedarf es zudem eines schlüssig verfolgten Gesamtkonzepts, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonntage geeignet erscheinen, den damit verfolgten legi-timen Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen.

7. Weder die Stärke des örtlichen Möbelhandels noch ihr geringfügiger Rückgang in vergangenen Jahren rechtfertigen es, den ohnehin schon bestehenden standort-bedingten Wettbewerbsvorteil, der erhebliche Kundenzahlen aus dem Umland an-zieht, auf Kosten anderer Möbelstandorte, für die die sonntägliche Arbeitsruhe gilt, durch sonntägliche Ladenöffnungen noch weiter auszubauen.

 
Tenor:

Der Vollzug von § 1 Abs. 1 b) bis d) und Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe von Verkaufsstellen des Möbeleinzelhandels (OrdBehVFrVkMöb) der Antragsgegnerin vom 5.3.2019 wird bis zur Entscheidung über den unter dem Aktenzeichen 4 D 33/19.NE geführten Normenkontrollantrag ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

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