Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6509/18 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.8.2018 anzuordnen,
5im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg sein werde. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Festsetzung des unmittelbaren Zwangs seien § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62, § 64 VwVG NRW. Die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 19.7.2018 sei wirksam und aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch vollstreckbar. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei gemäß § 63 VwVG NRW angedroht worden. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung und Versiegelung der Betriebsräume seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
6Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
7Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung und macht geltend, dass das öffentliche Interesse an deren Vollziehung hinter seinem Aussetzungsinteresse zurückbleibt. Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs kommt es aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, GewArch 2019, 77 = juris, Rn. 35 f., m. w. N.
9Die Gewerbeuntersagung ist wirksam und vollziehbar. Der Klage des Antragstellers gegen sie kommt auch weiterhin keine aufschiebende Wirkung zu.
10Bedenken gegen die Auswahl und Festsetzung des Zwangsmittels der zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsstätte sind weder dargelegt noch ersichtlich.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich mit dem Ansatz eines Viertels des Wertes der Hauptsache an der Empfehlung in Satz 2 der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58), der angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens nochmals zu halbieren ist.
13Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.