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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1060/19

Datum:
30.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1060/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1030.4B1060.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1914/19
Schlagworte:
Schuldnerberatungsstelle Stelle geeignete Stelle Anerkennung Neuregelung Übergangsregelung Verbraucherinsolzenzverfahren Zweigstelle
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Eine Schuldnerberatungsstelle, die auf Grund einer Anerkennung ihres Rechtsträ-gers in einem anderen Bundesland als Zweigstelle in Nordrhein-Westfalen tätig, schon nach altem Recht aber nicht selbst als geeignete Stelle anerkannt war, darf in Nordrhein-Westfalen erst tätig werden, sobald sie hier als geeignete Stelle an-erkannt wird. Einer Übergangsregelung bedarf es nicht.

2. Unter dem Begriff der "Stelle" war schon bisher nur die lokale Organisationstruktur zu verstehen, die die Aufgaben nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO tatsächlich wahr-nimmt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.7.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

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