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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 738/18

Datum:
11.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 738/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1211.4A738.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 8347/15
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 8 C 3.20
Schlagworte:
Gewerkschaft Klagebefugnis subjektive Rechte Drittschutz Koalitionsfreiheit Vereinigungsfreiheit Sonn- und Feiertagsruhe Sonn- und Feiertagsschutz Sonntagsarbeit Arbeitsruhe Arbeitszeitgesetz Bewilligung besondere Verhältnisse Online-Handel Logistikunternehmen saisonaler Spitzenbedarf Geschäftskonzept unverhältnismäßiger Schaden Rechtsverletzung geringfügige Beeinträchtigung
Normen:
GG Art. 9; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 140; WRV Art. 139; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ArbZG § 1 Nr. 2; ArbZG § 9; ArbZG § 13 Abs. 3 Nr. 2 b)
Leitsätze:

1. Die Vorschriften der §§ 9, 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG sind zu Gunsten von Gewerkschaften drittschützend. Der Gesetzgeber hat mit den dort bestimmten Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise aufgrund behördlicher Anordnung beschäftigt werden dürfen, den auch der Stärkung subjektiver kollektiver Grundrechte dienenden verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich aus der Sonn- und Feiertagsgarantie ergibt, einfach-gesetzlich ausgestaltet.

2. „Besondere Verhältnisse“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG müssen durch Umstände verursacht sein, die von außen auf das betreffende Unternehmen einwirken, sie dürfen also weder von diesem Unternehmen geschaffen sein (z. B. Arbeitsorganisation) noch in unternehmensbezogenen Sondersituationen (z. B. Umsatzschwäche) bestehen. Es muss sich also um solche Umstände handeln, die von außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen keinen Einfluss nehmen kann.

3. Für die Annahme „besonderer Verhältnisse“ kommt es nicht darauf an, ob diese vorhersehbar waren oder nicht. Daher können „besondere Verhältnisse“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG grundsätzlich auch wegen eines saisonalen Spitzenbedarfs – wie beim Weihnachtsgeschäft – vorliegen.

4. Ein Unternehmen muss auch und bereits im Zuge der Festlegung seines Geschäftskonzeptes dem Gewicht des Sonn- und Feiertagsschutzes angemessen Rechnung tragen, sobald sich abzeichnet, dass die anfallende Arbeit an Werktagen nicht bewältigt werden kann.

5. Mit dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität ist es nicht vereinbar, dass der Staat diejenigen Unternehmen durch eine Ausnahmebewilligung begünstigt, die ohne Rücksicht auf ihre Kapazitätsgrenzen unrealistische Lieferzusagen abgeben, und gerade ihnen hierdurch gegenüber realistisch agierenden Marktteilnehmern einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil verschafft.

 
Tenor:

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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