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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 665/19

Datum:
10.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 665/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1010.4A665.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 14584/17
Schlagworte:
Spielhalle Erlaubnis Auswahlentscheidung Auswahlverfahren Ermessensentscheidung Auswahlkriterien Qualitative Kriterien Suchtprävention Ziele des Staatsvertrags Bestandsschutz Vertrauensschutz Ausschöpfung der Standortkapazität Duldung Härtefallentscheidung Härtefallerlaubnis Härtefall Abstandsgebot Mindestabstandsgebot Konkurrentenverdrängungsklage Drittanfechtungsklage Drittanfechtung
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
Leitsätze:

1. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV mehrere Betreiber von Spielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 350 m nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es einer Auswahlentscheidung.

2. Von der Notwendigkeit, nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine Auswahlentscheidung zu treffen, wird die Behörde nicht dadurch ent-bunden, dass sie Härtefallerlaubnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Be-freiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots erteilt.

3. Die bei der Auswahlentscheidung in Nordrhein-Westfalen auch zu berücksichti-genden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spiel-hallen daraufhin, welche besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu errei-chen.

4. Ergibt der Vergleich der konkurrierenden Spielhallen, dass eine von ihnen besser Gewähr für die Förderung der Ziele des Staatsvertrags als die Konkurrenten bie-tet, ist die Auswahl eines dieser Konkurrenten allein wegen seiner Bestands-schutz- und Vertrauensschutzinteressen sachwidrig. Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestands-schutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallent-scheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig.

5. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die einem Spielhallenbetreiber als Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV erteilt wird, löst gegenüber den unterlegenen Konkurrenten das Mindest-abstandsgebot aus und berührt diese dadurch in ihren Rechten. Sie können die dem ausgewählten Betreiber erteilte Erlaubnis anfechten.

6. Eine Erlaubnis, die nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung vom Mindest-abstandsgebot erteilt wird, kann den Konkurrenten nicht entgegengehalten wer-den, die an dem nach dem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV durchzuführenden Auswahlverfahren zu beteiligen sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 29.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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