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Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kosten sind nach Rücknahme der Berufung durch die Klägerin nicht ausnahmsweise gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat die Prozesskosten nicht dadurch verschuldet, dass sie die angegriffene Härtefallerlaubnis zu Gunsten einer anderen Spielhallenbetreiberin auch der zum Verfahren hinzugezogenen Klägerin zugestellt hat, die sie zugleich als im Rahmen der Auswahlentscheidung Drittbetroffene bezeichnet hat. Weder war die andere Betreiberin im Auswahlverfahren ausgewählt worden noch hatte die Beklagte der Klägerin unzutreffend mitgeteilt, ihr werde die angefochtene (Härtefall-)Erlaubnis im Rahmen ihres eigenen Antragsverfahrens entgegengehalten werden. Bei dieser Sachlage hatte die Klägerin, die sich dafür entschied, den Klageweg einzuschlagen, das Prozessrisiko zu tragen, das sich aus dem seinerzeitigen Fehlen einer obergerichtlichen Klärung der Frage ergab, ob die ihr zugestellte Härtefallerlaubnis ihr als Konkurrentin in dem nach dem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV durchzuführenden Auswahlverfahren entgegengehalten werden durfte.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
5Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.
6Da Gegenstand der vorliegenden Klage aber nur die Anfechtung einer Erlaubnis ist, die einer Konkurrentin der Klägerin erteilt worden ist, und die Klägerin nur ihren in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, hält der Senat das Begehren der Klägerin mit der Hälfte des vorgenannten Betrages für angemessen bewertet.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).