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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2177/18

Datum:
19.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 2177/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0919.4A2177.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 3855/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.4.2018 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid vom 29.6.2017 rechtswidrig war und die Beklagte vor Beginn der Dürener Annakirmes 2017 verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Zulassung ihres Geschäfts „Breakdance No. 1“ neu zu bescheiden.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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