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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1992/16

Datum:
29.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1992/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0729.4A1992.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 2210/14
Schlagworte:
Rechtsmittelverzicht Klageverzicht Einrede Maßstab Eindeutig Unzweifelhaft Unmissverständlich Aufklärung Treu und Glauben Arglist Empfangsbekenntnis Formular Vorformuliert
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
Leitsätze:
  1. Ein außerprozessual erklärter Rechtsmittelverzicht führt nicht unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sondern begründet lediglich eine Einrede, die im Prozess erhoben werden muss.
  2. Ein den Erlass eines Sachurteils ausschließender Klageverzicht ist nur dann beachtlich, wenn er sich angesichts seiner prozessualen Tragweite ‒ unter Anlegung eines strengen Maßstabs ‒ als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellt.
  3. Eine Behörde kann sich auf einen Klageverzicht dann nicht berufen, wenn der Berechtigte nach Lage des Falles den Umfang seines Verzichts nicht zu übersehen vermochte, etwa weil die Behörde den Betroffenen über die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung hinaus unzureichend über den Umfang und die Bedeutung des von ihm geforderten Verzichts aufgeklärt und belehrt hat.
  4. Der prozessualen Einrede eines Klageverzichts kann der Einwand der Arglist entgegenstehen oder der Umstand, dass die Verzichtserklärung nach Treu und Glauben als nach Lage des Falles unangemessener Teil einer vorformulierten umfassenderen Erklärung keine Geltung beanspruchen kann.

 

 
Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.8.2016 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

 
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