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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1826/19

Datum:
10.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 1826/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1010.4A1826.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 1826/19
Schlagworte:
Bestimmtheitsgrundsatz Spielhalle Eingang Luftlinie Erlaubnis Auswahlentscheidung Auswahlverfahren Ermessensentscheidung Auswahlkriterien Qualitative Kriterien Suchtprävention Ziele des Staatsvertrags Bestandsschutz Vertrauensschutz Ausschöpfung der Standortkapazität Duldung Härtefallentscheidung Härtefallerlaubnis Härtefall Abstandsgebot Mindestabstandsgebot
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze:

1. Der in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich einzuhaltende Mindestabstand von 350 m Luftlinie zwischen Spielhallen bemisst sich nach der Entfernung zwischen deren Eingängen.

2. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV mehrere Betreiber von Spielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 350 m nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es einer Auswahlentscheidung. Die von der Behörde zu treffende Auswahlent-scheidung ist eine Ermessensentscheidung.

3. Von der Notwendigkeit, nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine Auswahlentscheidung zu treffen, wird die Behörde nicht dadurch ent-bunden, dass sie Härtefallerlaubnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Be-freiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots erteilt.

4. Die bei der Auswahlentscheidung in Nordrhein-Westfalen auch zu berücksichti-genden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spiel-hallen daraufhin, welche besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu errei-chen.

5. Ergibt der Vergleich der konkurrierenden Spielhallen, dass eine von ihnen besser Gewähr für die Förderung der Ziele des Staatsvertrags als die Konkurrenten bie-tet, ist die Auswahl eines dieser Konkurrenten allein wegen seiner Bestands-schutz- und Vertrauensschutzinteressen sachwidrig. Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestands-schutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallent-scheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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