Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
2Der Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 22.2.2018 die selbständige Ausübung des Gewerbes „Vermietung und Verkauf von Veranstaltungszubehör und Festzelten“. Hiergegen erhob diese am 22.3.2018 Klage, die das Verwaltungsgericht Köln durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2019 ergangene Urteil abgewiesen hat. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zustehe, wenn sie von diesem zugelassen werde.
3Am 29.4.2019 hat die Klägerin Berufung eingelegt.
4II.
5Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
6Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen Endurteile des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen, wenn die Berufung, wie hier, nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt; das Oberverwaltungsgericht hat in der Folge die Berufung nicht zugelassen.
7Es kommt auch nicht in Betracht, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen oder umzudeuten. Aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergab sich eindeutig, dass als Rechtsbehelf nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben und die Berufung ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht statthaft war. Gleichwohl hat die Klägerin ausdrücklich Berufung eingelegt. Mangels entsprechenden Anhalts kann die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 ff.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
10Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.