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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.3.2019 wird abgelehnt.
G r ü n d e :
2Das vom Kläger am 10.4.2019 eingelegte Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.3.2019 wird als Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Anwalt noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden. Der Kläger ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung vom 18.4.2019 hingewiesen worden und hat dagegen keine Einwendungen erhoben.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8.
6Die Ausführungen des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits verfristet und deshalb unzulässig, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere vermag der Hinweis auf die vom Kläger am 9.4.2019 verfasste Strafanzeige keine Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids zu begründen, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist und dessen unterschriebene Fassung sich in der Gerichtsakte befindet.
7Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).