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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 6/18.NE

Datum:
04.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 D 6/18.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0704.2D6.18NE.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 1. bis 3. und 6. ihren Antrag zurückgenommen haben. Im Übrigen werden die Anträge verworfen.

Die bis zur Antragsrücknahme entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 4. bis 6. zu je 1/5 und die Antragsteller zu 2. und 3. zusammen – als Gesamtschuldner – zu 1/5.; die im Anschluss entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4. und 5. je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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