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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1378/18

Datum:
09.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 1378/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0709.21B1378.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1766/18
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 K 5580/18) gegen den Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 31. Juli 2018 wird abgelehnt.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen die Antragsteller in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 8.263,50 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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