Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1791/18

Datum:
23.08.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20 B 1791/18
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 1791/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0823.20B1791.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 2870/18
Schlagworte:
Sammlung, gewerblich, Altkleider, Untersagung, Irrelevanzschwelle, Anzeige, fehlerhaft
Normen:
KrWG § 17 Abs. 2, Abs. 3, § 18 Abs. 5 Satz 2
Leitsätze:

1. Der Umstand, dass die Sammelmengen einer durchgeführten gewerblichen Sammlung einen einmal tatsächlich erreichten Stand übersteigen, rechtfertigt es nicht, hinsichtlich der gesteigerten Sammelmengen von einer neu hinzutretenden Sammlung auszugehen und diese nach Maßgabe der Rechtsprechung zur Irrelevanzschwelle zu beurteilen, soweit sich die Sammelmengen noch innerhalb des angezeigten größtmöglichen Umfangs der Sammlung halten.

2. Eine nicht ordnungsgemäß angezeigte Sammlung ist nicht zwingend wegen der Fehlerhaftigkeit der Anzeige auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen.

3. Eine Sammlungsuntersagung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn eine förmliche und zwangsmittelbewehrte Anordnung zur Erfüllung der Pflicht erfolglos geblieben ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 25.000,00 Euro.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank