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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3187/17

Datum:
29.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 3187/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0429.20A3187.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1979/16
Schlagworte:
Gewässer, oberirdisch, Eigenschaft, Verlust, Bach, Verrohrung, Gewässerfunktion, Eingrenzung, Baustoff, künstlich, Fließstrecke, Wasserführung
Normen:
WHG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 1
Leitsätze:

1. Die für die Eigenschaft als Gewässer zentrale Einbindung von Wasser in den natürlichen Wasserkreislauf, die sich in der Teilhabe an den Gewässerfunktionen zeigt, kann auch bei einer unteren/seitlichen Eingrenzung des Wasserlaufs durch künstliche Baustoffe vorliegen.

2. Die begrenzte Ausdehnung offener Fließstrecken im Wechsel mit verrohrten Teilstrecken erlaubt nicht den Rückschluss, dass der Wasserlauf in seinem gesamten Verlauf nicht den für ein Gewässer notwendigen Zusammenhang zum Wasserhaushalt aufweist.

3. Die Eigenschaft eines Wasserlaufs als oberirdisches Gewässer entfällt nicht bei einem geringen Umfang der Wasserführung.

4. Ob ein Wasserlauf ein oberirdisches Gewässer ist, kann für einzelne Strecken unterschiedlich beurteilt werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,00 Euro.

 


 
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