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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2100/15

Datum:
24.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 2100/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1024.20A2100.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2320/14
Schlagworte:
Luftverkehr; Luftsicherheit; Flugplatz; Verkehrsflughafen; Betreiber; Kontrolle; Gepäck; mehrstufige Gepäckkontrollanlage; Aufwendungen; Kosten; Erstattungsanspruch; Eigensicherungsmaßnahme; Rücksichtnahmegebot; Verletzung; Verlangen; weitere; Leistung; Einrichtung; Entschärfung; Gefahr; Entschärferraum
Normen:
LuftSiG § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 und 2; LuftSiG § 8 Abs. 3; BPolG § 62 Abs. 4
Leitsätze:

Ein Anspruch des Betreibers eines Verkehrsflughafens gegen die Bundespolizei auf Vergütung von Selbstkosten für die Herstellung weiterer Einrichtungen und/oder Erbringung weiterer Leistungen nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG setzt ein entsprechendes Verlangen der Bundespolizei im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG voraus. Dies erfordert eine Erklärung der Bundespolizei, mit welcher sie den Anspruchsteller verbindlich und verpflichtend zur Herstellung einer Einrichtung bzw. Erbringung einer Leistung im Sinne der Vorschrift aufgefordert hat.

Ein Kostenerstattungsanspruch des Betreibers eines Verkehrsflughafens auf der Grundlage von § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG scheidet aus, wenn die Erstattung von Kosten für Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2, Abs. 3 LuftSiG in Rede steht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG hat der Flugplatzbetreiber die baulichen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Luftsicherheitsbehörde ihre Aufgabe wahrnehmen kann, aufgegebenes Gepäck, das in Sicherheitsbereiche des Flughafens verbracht wurde oder verbracht werden soll, nach den in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten Gegenständen zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger Weise zu überprüfen.

Die Luftsicherheitsbehörde trägt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG hinsichtlich der Überprüfung aufgegebenen Gepäcks auf die in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren ausschließlich für die Einrichtungen und Geräte Verantwortung, mit denen unmittelbar die Überprüfung vorgenommen wird. Sonstige Einrichtungen und Geräte unterfallen dieser Vorschrift selbst dann nicht, wenn sie - mittelbar - der Durchführung der Kontrolle dienen bzw. deren Durchführung - auch mittels der eigentlichen Kontrollgeräte und -einrichtungen - ermöglichen.

Die Verpflichtung des Betreibers eines Verkehrsflughafens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, aufgegebenes Gepäck zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren, schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein und besteht ungeachtet dessen, ob dieser Transport - mittelbar - auch der Kontrolle des Gepäcks dient. Besondere Teile der Fördertechnik, Staubänder, Steuertechnik und Ähnliches gehen zulasten des Flugplatzbetreibers, und zwar ungeachtet dessen, ob sie - mittelbar - die Gepäckkontrolle ermöglichen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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