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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 359/19

Datum:
09.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 359/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0509.1E359.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 1811/18
Schlagworte:
Streitwert Streitwertbeschwerde Konkurrentenstreitigkeit Einstweilige Anordnung Besetzung einer Beförderungsstelle Besetzung eines Beförderungsdienstpostens Untersagung
Normen:
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 6 Satz 4
Leitsätze:

Nach der ständigen Streitwertpraxis der beiden mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderungsstelle zum Gegenstand hat, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der sich in Anwendung der genannten Regelungen des § 52 GKG ergebende Betrag ist dabei im Hinblick auf die im Eilrechtsschutz lediglich angestrebte vorläufige Sicherung um die Hälfte zu reduzieren, so dass im Ergebnis ein Viertel des Jahresbetrages anzusetzen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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