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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 816/19

Datum:
18.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 816/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0718.1B816.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1183/19
Schlagworte:
Zulassung Auswahlverfahren Aufstiegsausbildung Bundespolizei Disziplinarverfahren
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BPolLV § 15; BLV § 3
Leitsätze:

Es ist grundsätzlich ermessensgerecht, wenn der Dienstherr einen Beamten von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren, in dem über den Zugang zu den (knappen) Plätzen in der Aufstiegsausbildung entschieden wird, deshalb aus-schließt, weil er sich mit Blick auf ein gegen diesen Beamten geführtes Disziplinarverfahren gegenwärtig an einer uneingeschränkt positiven Eignungsprognose gehindert sieht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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