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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 719/19

Datum:
23.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 719/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0723.1B719.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 419/19
Schlagworte:
Anordnung der sofortigen Vollziehung Kürzung der Versorgungsbezüge Ehescheidung amtsunabhängige Mindestversorgung Versorgungsausgleich Pensionistenprivileg besonderes Vollziehungsinteresse besonderes Vollzugsinteresse Fiskalische Interessen Realisierung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 2; BeamtVG § 14 Abs. 4 Satz 2; BeamtVG § 14 Abs. 4 Satz 3
Leitsätze:

Zu einer nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BeamtVG nach der Ehescheidung vorgenommenen Kürzung einer vom Beamten bezogenen amtsunabhängigen Mindestversorgung.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nicht mit dem Erlassinteresse identisch, sondern muss über dieses hinausgehen. Daher kann allein die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht seine Vollziehung vor Eintritt der Bestandskraft rechtfertigen.

Fiskalische Interessen sind jedenfalls dann für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen geeignet, ein besonderes Vollziehungsinteresse zu begründen, wenn sie hinreichend gewichtig sind und die Realisierung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, etwa eines (auch künftigen) öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs, im konkreten Einzelfall ohne den Sofortvollzug ernstlich gefährdet erscheint.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der darin erfolgten Versagung von Prozesskostenhilfe und mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.706,34 Euro festgesetzt.

 
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