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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 612/19

Datum:
14.08.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 612/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0814.1B612.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 161/19
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Begründung Einzelbewertungen Gesamturteil Inkongruenz der Notenskalen Notenskala Höherwertige Beschäftigung chancenlos
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Zusammenfassende Darstellung der Anforderungen, die sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung dienstlicher Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für diejenigen dienstlichen Beurteilungen ergeben, die nach den aktuellen "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und eine/n im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigte/n Beamtin/Beamten betreffen.

War die/der zu beurteilende Beamtin/Beamte im Beurteilungszeitraum (deutlich) höherwertig eingesetzt, muss in der Beurteilung auch erläutert werden, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteiler zur Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit nicht alle, sondern nur bestimmte einzelne Einzelkriterien höher bewertet haben als es nach den Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft in der von dieser vorgelegten Stellungnahme geschehen ist.

Es kann weder den Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG noch der einschlägigen Beurteilungspraxis entnommen werden, dass die Gesamtnote "Hervorragend" ausschließlich deutlich höherwertig beschäftigten Beamtinnen/Beamten vorbehalten wird und von statusamtsentsprechend eingesetzten Beamtinnen/Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes (faktisch) nicht erreicht werden kann.

Die ausgeworfene Gesamtnote wird nicht schon durch solche vergleichenden Erwägungen hinreichend nachvollziehbar begründet, die die im Vergleich zu der/dem Beamtin/Beamten besser beurteilten Mitglieder der Vergleichsgruppe anhand unkonkreter Begrifflichkeiten ("vergleichbare Bewertung", "geringfügig schlechtere Leistungseinschätzung", "deutlich höherwertig eingesetzt") bezeichnen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kostens selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.534,65 Euro festgesetzt.

 
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