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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 371/19

Datum:
09.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 371/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0509.1B371.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2679/18
Schlagworte:
Konkurrentenstreitigkeit Beförderungsauswahl Rechtsschutzinteresse Anordnungsgrund Freihaltung einer Reservestelle Reservestelle Dienstliche Beurteilung Anlassbeurteilung Regelbeurteilung Vergleichbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123
Leitsätze:

Einer Zusage des Dienstherrn in einem die Beförderungsauswahl betreffenden Eilverfahren, den im Auswahlverfahren unterlegenen Antragsteller für den Fall seines

– des Antragstellers – Obsiegens auf einer freigehaltenen, nicht streitgegenständlichen Planstelle („Reservestelle“ o. Ä.) zu befördern, steht Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Sie lässt daher weder das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen noch wirkt sie sich auf die Bewertung aus, ob der Antragsteller die tatsächlichen

Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat.

Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen mit Regel- oder Anlassbeurteilungen anderer Bewerber in einer Bewerberkonkurrenz.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.221,08 Euro festgesetzt.

 
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