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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 346/19

Datum:
14.06.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 346/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0614.1B346.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1840/18
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Abbruch Stellenbesetzungsverfahren Auswahlverfahren Bewerberlage rechtzeitige Information über den Abbruch Besetzungsvorschlag Dreiervorschlag Anforderungsprofil Anforderungsmerkmal konstitutiv
Normen:
VwGO § 123; GG Art. 33 Abs. 2; GO-HS Bund § 19 Abs. 6 Satz 2
Leitsätze:

Die Entscheidung des Dienstherrn, das Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, muss den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem entsprechenden sachlichen Grundes.

In formeller Hinsicht muss der Dienstherr die Bewerber rechtzeitig und in geeigneter Form von dem Abbruch in Kenntnis setzen. Gegen das Erfordernis rechtzeitiger Information verstößt er dabei nicht, wenn er einen Bewerber erst mit oder nach der erneuten Ausschreibung der Stelle, auf die sich dieser beworben hatte und die bei der Neuausschreibung unverändert geblieben ist, aber vor der Ernennung des im zweiten Auswahlverfahren ausgewählten Bewerbers über den Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens informiert.

Zu den formellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zählt ferner, dass der Dienstherr den für den Abbruch wesentlichen Grund, sofern sich dieser nicht aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert.

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist bei weiterhin beabsichtigter Besetzung der Stelle u. a. dann sachlich gerechtfertigt, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn nur ein Bewerber die formalen Anforderungen des Anforderungsprofils vollumfänglich erfüllt und der endgültige Besetzungsvorschlag nach dem einschlägigen Hochschulrecht drei Namen enthalten soll.

Der Dienstherr ist für das konkrete Stellenbesetzungsverfahren an das von ihm aufgestellte (rechtlich bedenkenfreie) Anforderungsprofil gebunden.

Anforderungsmerkmale, die Wertungsspielräume eröffnen, können zumindest in ihrem Kern konstitutiven Charakter haben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen,

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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