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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1792/18

Datum:
07.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1792/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0107.1B1792.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1383/18
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Stellenbesetzung Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen Statusamtsunterschied Schwerbehinderung Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit Behinderungsbedingte Leistungseinschränkung Hilfskriterium
Normen:
BLV § 3 Abs. 5
Leitsätze:

1. Behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen eines schwerbehinderten Beamten sind bei dessen dienstlicher Beurteilung zu berücksichtigen.

2. Im Rahmen einer Auswahlentscheidung darf die Schwerbehinderung eines Beamten nicht den Leistungsvergleich beeinflussen, da sie keinen unmittelbaren Leistungsbezug aufweist und nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Sie kann vielmehr nur bei Vorliegen eines Leistungsgleichstandes als sog. Hilfskriterium herangezogen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.683,54 Euro festgesetzt.

 
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