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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1259/18

Datum:
17.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1259/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0717.1B1259.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 265/18
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Beförderungsdienstposten Dienstliche Beurteilung Ankreuzverfahren Gesamturteil Begründung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Das Gesamturteil einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf einer gesonderten individuellen Begründung nicht aus rein formalen Gründen. Die Begründungspflicht zielt vielmehr wesentlich auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten Referatsleitung 123 Bundesfreiwilligendienste im Doppelkopf mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Berücksichtigung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.420,48 Euro festgesetzt.

 
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