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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1051/19

Datum:
24.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1051/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1024.1B1051.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 640/19
Schlagworte:
Richter auf Probe ernennungsreif Verplanung Verplanungsbewerber Versetzungsbewerber bezirksfremd Auswahlverfahren nachträgliche Beschränkung Unabhängigkeit der Rechtsprechung Landesarbeitsgericht Anrechnung Bezirksrichterrat Mitbestimmung Auswahlrichtlinien Richtlinien für die personelle Auswahl Einstellung prozessbegleitende Mitbestimmung Versetzung beabsichtigte Versetzung Gleichstellungsbeauftragte Beteiligung Beteiligungsmangel Nachholung heilende Wirkung noch nicht vollzogene Maßnahme Aussetzung der Maßnahme Unbeachtlichkeit
Normen:
GG Art. 97; GG Art. 33 Abs. 2; DRiG § 10; LRiStaG § 23 Abs. 1 Satz 1; LRiStaG § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; LGG § 18 Abs. 3 Satz 3; LGG § 18 Abs. 3 Satz 2; VwVfG NRW § 46
Leitsätze:

Die Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung rechtfertigt es grundsätzlich, den Kreis der Bewerber für (einschränkungslos) ausgeschriebene Planstellen des richterlichen Eingangsamtes auch noch nachträglich auf ernennungsreife Richterinnen und Richter auf Probe zu beschränken und so Versetzungsbewerber, die nicht aus dem Bezirk der personalverwaltenden Gerichtsbehörde (hier: Landesarbeitsgericht) stammen, aus dem Auswahlverfahren auszuschließen (wie Senatsbeschluss vom 16. März 2015 – 1 B 1314/14).

Bei der Prüfung, ob die zur Rechtfertigung einer solchen nachträglichen Beschränkung angeführten verfassungsrechtlichen Sachgründe vorgelegen haben, ist die zum Zeitpunkt der Beschränkung im Bezirk der personalverwaltenden Gerichtsbehörde insgesamt gegebene Zahl der ernennungsreifen Proberichter/innen der Zahl der vorhandenen R 1-Planstellen gegenüberzustellen. Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass in einem engen zeitlichen Zusammenhang so viele R 1-Planstellen zu besetzen sind, dass alle vorhandenen ernennungsreifen Proberichter/innen auch ohne Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Planstelle zeitnah "verplant" werden können, kann eine (nachträgliche) Beschränkung nicht erfolgreich auf den Zweck der Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung gestützt werden.

Ein bezirksfremder Versetzungsbewerber, der aufgrund einer rechtmäßigen nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises auf "Verplanungsbewerber" aus dem Bewerberkreis ausgeschieden worden ist, kann dem weder Leistungsgesichtspunkte noch (leistungsfremde) eigene Belange persönlicher/gesundheitlicher Natur mit Erfolg entgegenhalten.

Die Anrechnung einer Tätigkeit i. S. v. § 10 Abs. 2 DRiG muss nicht im Wege eines

– zu der Nutzung der Möglichkeit der Anrechnung bei der Ernennung zum Planrichter gesondert hinzutretenden – (begünstigenden) Verwaltungsakts erfolgen.

Eine im Laufe eines Auswahlverfahrens beabsichtigte nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises unterliegt nicht der Mitbestimmung des zuständigen Bezirksrichterrats.

Unter den Begriff der Auswahlrichtlinien i. S. d. § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 LRiStaG fallen nur abstrakt-generelle, d. h. für eine unbestimmte Vielzahl betroffener Personen und künftiger Fälle Geltung beanspruchende Regelungen, die zum Zwecke einer außenwirksamen Selbstbindung für eine Mehrzahl von personellen Entscheidungen positiv oder negativ vorwegnehmend festlegen, welche Kriterien im Zusammenhang mit den zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkten in welcher Weise zu berücksichtigen sind, um eine Rangfolge bei der Auswahl bilden zu können.

Der Begriff der Einstellungen i. S. v. § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 LRiStaG erfasst allein die erstmalige oder wiederholte Ernennung zur Begründung eines Richterverhältnisses im Land NRW, also die Einstellung von Proberichterinnen/Proberichtern.

Eine mit § 23 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG angeordnete prozessbegleitende Mitbestimmung setzt ein, wenn durch die Handlung der Dienststelle sich der Entschluss zu der nach einer anderen Norm mitbestimmungspflichtigen Maßnahme so verdichtet hat, dass diese Maßnahme bereits Folge des Entschlusses (der Handlung) ist, ohne dass es sich schon um die eigentliche Maßnahme handelt.

Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LRiStaG setzt tatbestandlich voraus, dass (von der personalführenden Stelle) die Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Eingangsamt als Maßnahme beabsichtigt ist.

Eine gebotene rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Maßnahme, die unterblieben ist und deswegen zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt, kann unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Eine Maßnahme ist im Sinne dieser Vorschrift noch nicht vollzogen, wenn aus ihr noch keine rechtlichen oder tatsächlichen, auf ihre Verwirklichung gerichteten Folgerungen gezogen worden sind, und ausgesetzt wird sie, indem sie vorläufig nicht in die Tat umgesetzt wird. Für Letzteres reicht es, wenn die Beteiligung nachgeholt wird, aus, dass es bis zur Nachholung weiterhin nicht zu einer Vollziehung (hier durch Ernennung des erfolgreichen Bewerbers) kommt.

Die Aufhebung einer Maßnahme, hinsichtlich derer ein nicht geheilter Beteiligungsmangel vorliegt, kann mangels Rechtsverletzung nicht mit Erfolg verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, die nach der gesetzlichen Wertung einen nicht zur Nichtigkeit der Maßnahme führenden Verfahrensfehler darstellt, die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Unbeachtlichkeit des Beteiligungsmangels nach § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG i. V. m. § 46 VwVfG NRW).

Eine von § 46 VwVfG NRW erfasste Verletzung hat die Entscheidung in der Sache dann nicht beeinflusst, wenn bei der gebotenen hypothetischen Beurteilung des behördlichen Verhaltens für den Fall der fehlerfreien Abwicklung des Verwaltungsverfahrens feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Offensichtlich ist dies, wenn die fehlende Kausalität für einen objektiven Betrachter anhand der bis zum Erlass der Sachentscheidung geführten Akten klar erkennbar ist. Ausgeschlossen ist die Annahme der Offensichtlichkeit allerdings, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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