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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1006/19

Datum:
20.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1006/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1120.1B1006.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 400/19
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juli 2019 – 12 L 400/19 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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