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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 740/16

Datum:
09.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 740/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0409.1A740.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1035/15
Schlagworte:
Vordienstzeiten Anrechnung Erfahrungsstufe Hauptberufliche Tätigkeit Mindestumfang Teilzeit Unterhälftige Tätigkeit
Normen:
ÜBesG NRW § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Leitsätze:

Eine Tätigkeit, die ihrem Umfang nach mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ausgeübt wird, kann eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW darstellen, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen (beruflichen) Tätigkeitsschwerpunkt bildet und den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten (bzw. Richtern) eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet.

In die Beurteilung, ob eine unterhälftige Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bildet, sind allein sonstige berufliche Tätigkeiten einzubeziehen.

Es spricht Erhebliches für die Annahme, dass es für die Prüfung, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden ist, maßgeblich auf die rechtlichen Vorgaben ankommt, die während des Zeitraums der Beschäftigung jeweils galten.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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