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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 499/17

Datum:
29.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 499/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0729.1A499.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7331/15
Normen:
BRKG §§5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Leitsätze:

Wird der Dienstreisende von einer dritten Person, die keinen eigenen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, mitgenommen, steht ihm gemäß § 5 Abs. 1 BRKG eine Wegstreckenentschädigung zu. Eine weitergehende Voraussetzung dergestalt, dass die Fahrt zur alleinigen Beförderung des Dienstreisenden durchgeführt wurde und andernfalls nicht erfolgt wäre, findet im Gesetz keine Stütze.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 63,- Euro festgesetzt.

 
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