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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2445/16

Datum:
12.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2445/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0312.1A2445.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3008/15
Schlagworte:
Umzugskostenvergütung Soldat Umzug am ausländischen Dienstort Ofenbeschaffungsbeitrag
Normen:
AUV § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3; AUV § 17; BUKG § 9 Abs. 3 Satz 2; BUKG § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2
Leitsätze:

Bei einem Umzug eines Soldaten am ausländischen Dienstort (§ 23 AUV) besteht kein Anspruch auf einen Ofenbeschaffungsbeitrag des Dienstherrn nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BUKG. Die Regelung in der Auslandsumzugskostenverordnung ist insoweit abschließend.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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