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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2356/15

Datum:
02.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2356/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0702.1A2356.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7726/13
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 3. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 ein Unfallruhegehalt wegen des Dienstunfalls am 8. August 2011 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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