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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2231/16

Datum:
13.08.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2231/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0813.1A2231.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3906/13
Schlagworte:
Schadensersatz Dienstherrenwechsel Auflösung der Versorgungsämter in NRW Fahrtkostenerstattung Vorrang des Primärrechtsschutzes Verwirkung
Normen:
BGB § 839 Abs. 3
Leitsätze:

Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch auf Erstattung höherer Fahrtkosten ist nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Beamte schuldhaft weder gegen die nach der Auflösung der Versorgungsämter in NRW erfolgte - unwirksame - Überleitung zu dem neuen Dienstherrn noch gegen den späteren Wegfall einer Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 2 LUKG NRW Rechtsbehelfe einlegt, um den danach absehbar drohenden bzw. sich fortlaufend aufbauenden Schaden abzuwenden.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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