Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1590/18

Datum:
19.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1590/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1119.1A1590.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 1270/14
Leitsätze:

Der Anspruch auf die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. verjährt entsprechend § 195 BGB nach drei Jahren.

Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Erhebung einer Klage objektiv zumutbar ist. Mit der Zumutbarkeit der Klageerhebung weist der Tatbestand des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein objektives Element auf. Dieses tritt nicht neben das subjektive Merkmal der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis, sondern es determiniert als übergreifende Vorgabe, wann dieses Moment vorliegt.

Die Rechtsverfolgung ist objektiv unzumutbar, solange eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen kann, oder dem Anspruch eine gefestigte, herrschende oder sogar einhellige Rechtsprechung entgegensteht.

Die Rechtsverfolgung wird mit der Bereinigung der zweifelhaften Rechtslage oder der Änderung der entgegenstehenden Rechtsprechung zumutbar. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Entscheidung in einer anerkannten Fachpublikation oder der Veröffentlichung einer Pressemitteilung des Gerichts, die die wesentlichen Aussagen der Entscheidung enthält.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. März 2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2014 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 13. August 2007 bis 31. Dezember 2009 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 – zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 BBesO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (22. Mai 2014) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 81 vom Hundert für den ersten Rechtszug und zu 61 vom Hundert für den zweiten Rechtszug; im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank