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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1285/17

Datum:
18.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1285/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0418.1A1285.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 1566/16
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Es trifft nicht zu, dass ein Beurteiler, der die dienstliche Beurteilung eines Beamten für einen mehr als nur unerheblichen Teil des Beurteilungszeitraums auf seine eigenen Anschauungen stützen kann, hinsichtlich des verbleibenden Teilzeitraums auf einen Beurteilungsbeitrag zurückgreifen darf, dessen (textliche) Bewertungen sich nicht zu allen zu bewertenden Einzelmerkmalen äußern und der deshalb unvollständig ist.

Die gegenteilige Ansicht kann nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – zu den Anforderungen an Umfang und Tiefe textlicher Ausführungen in Beurteilungsbeiträgen gestützt werden und wird der Funktion dienstlicher Beurteilungen nicht gerecht.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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