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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 819/18

Datum:
23.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 819/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0523.19E819.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2725/18
Leitsätze:

Eine einzelfallbezogene Verlängerung der Ruhefrist an einem Reihengrab ist ausgeschlossen, wenn die maßgebliche Friedhofssatzung deren ausnahmslose Geltung vorsieht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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