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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 754/19

Datum:
27.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 754/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1127.19E754.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2466/19
Leitsätze:

Ein Klageverfahren betreffend die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Sinn der § 19, 20 SchulG NRW ist keine „Angelegenheit der Fürsorge“ im Sinn des § 188 Satz 1 VwGO, für welche § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sachliche Kostenfreiheit im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG vorsieht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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