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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 616/19

Datum:
27.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 616/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1227.19E616.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1074/19
Leitsätze:

Erledigen die Beteiligten in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zugleich auch das Widerspruchsverfahren, ist der Streitwert für den Vergleich nach § 45 Abs. 1 und 4 GKG um den Wert des Widerspruchsverfahrens zu erhöhen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro und für den mit Beschluss vom 17. Juli 2019 vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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