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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 435/18

Datum:
28.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 435/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0528.19E435.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 14392/17
Leitsätze:

1. Ein Interesse an der Geltendmachung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Erstattungsanspruchs allein vermag kein berechtigtes Interesse im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme zu begründen, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.

2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses besteht nicht mehr, wenn der Schüler die Schule verlassen hat und er trotz Aufforderung keine konkreten Angaben zu einer etwaigen Fortsetzung seiner Schullaufbahn macht (st. Rspr. des Senats, Beschluss vom 11. September 2012 19 A 928/10 , juris, Rn. 28 f.).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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